Vorgaben des kantonalen Rechts neu durchzuführen und das Baugesuch entsprechend der gesetzlichen Pflichten zu überprüfen habe. Eine Anrechnung der in einem vorangegangenen anderen Baubewilligungsverfahren bezahlten Gebühren sei nicht möglich. Der Verwaltungsaufwand falle auch an, wenn nicht gebaut oder das Bauvorhaben verweigert werde. Die Gemeinde ihrerseits hatte geltend gemacht, dass es durch die Vergrösserung des Projektes um ein Geschoss notwendig gewesen sei, die bereits im Baugesuch vom 18. Februar 2004 überprüften Punkte wie Gebäudehöhe, Gebäudelänge, Grenzabstände, Ausnützungsziffer und Brandschutzbericht neu zu kontrollieren, da sich diese Vorgaben verändert hätten. Der