Der Staatsrat hält im Entscheid fest, dass die Baubewilligung vom 22. Dezember 2004 nach einer Verlängerung am 22. Dezember 2008 erloschen und das entsprechende Recht zum Bauen verwirkt war. Der Bauwillige habe ein neues Baugesuch einreichen müssen, für welches die Gemeinde das Baubewilligungsverfahren gemäss den RVJ / ZVR 2013 21