Bei der Bemessung von Verwaltungsgebühren darf innerhalb eines gewissen Rahmens auch dem wirtschaftlichen Interesse des Pflichtigen Rechnung getragen werden. Das Äquivalenzprinzip kann jedoch unabhängig vom Vorliegen eines kantonalrechtlichen Herabsetzungstatbestands bei hohen Bausummen eine Korrektur der Berechnungsweise gebieten (Urteil des Bundesgerichts 2C_517/2007 vom 15. August 2008 E. 2.4). 4.2.3 Der Staatsrat hält im Entscheid fest, dass die Baubewilligung vom 22. Dezember 2004 nach einer Verlängerung am 22. Dezember 2008 erloschen und das entsprechende Recht zum Bauen verwirkt war.