Deshalb widersprechen schematische, auf Wahrscheinlichkeit und Durchschnittserfahrungen beruhende Massstäbe dem Äquivalenzprinzip grundsätzlich nicht. Solche Schematisierungen sollen indessen nicht zu sachlich unhaltbaren oder rechtsungleichen Ergebnissen führen (BGE 130 III 225 E. 2.3). Eine als Prozent- oder Promillegebühr ausgestaltete Baubewilligungsabgabe ist nicht notwendigerweise mit dem Äquivalenzprinzip unvereinbar. Bei der Bemessung von Verwaltungsgebühren darf innerhalb eines gewissen Rahmens auch dem wirtschaftlichen Interesse des Pflichtigen Rechnung getragen werden.