Es stellt die "gebührenrechtliche Ausgestaltung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes" dar (BGE 126 I 180 E. 3a/bb). Der Wert der staatlichen Leistung bemisst sich entweder nach dem Nutzen, den sie der pflichtigen Person bringt oder nach dem Kostenaufwand für die konkrete Inanspruchnahme im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffenden Verwaltungszweiges. Es ist nicht notwendig, dass die Gebühren in jedem Einzelfall exakt dem Verwaltungsaufwand entsprechen. Deshalb widersprechen schematische, auf Wahrscheinlichkeit und Durchschnittserfahrungen beruhende Massstäbe dem Äquivalenzprinzip grundsätzlich nicht.