Dabei sind zum Gesamtaufwand nicht nur die laufenden Ausgaben des betreffenden Verwaltungszweiges, sondern auch angemessene Rückstellungen, Abschreibungen und Reserven hinzuzurechnen (BGE 126 I 180 E. 3a/aa). 4.2.2 Das Äquivalenzprinzip bestimmt, dass eine Gebühr zum objektiven Wert der Leistung nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen bewegen muss. Es stellt die "gebührenrechtliche Ausgestaltung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes" dar (BGE 126 I 180 E. 3a/bb).