öffentlichen Abgaberecht zu beachtenden Grundsätzen des Äquiva- lenz- und des Kostendeckungsprinzips stand hält. 4.2.1 Das Kostendeckungsprinzip besagt, dass der Gesamtertrag der erhobenen Abgaben die Gesamtkosten des Gemeinwesens für den betreffenden Verwaltungszweig oder die betreffende Einrichtung nicht oder höchstens geringfügig übersteigen darf (BGE 132 II 47 E. 4.1, 131 II 735 E. 3.2). Dabei sind zum Gesamtaufwand nicht nur die laufenden Ausgaben des betreffenden Verwaltungszweiges, sondern auch angemessene Rückstellungen, Abschreibungen und Reserven hinzuzurechnen (BGE 126 I 180 E. 3a/aa).