Weil Baupolizeigebühren zu den Kausalabgaben zählen, darf deren Bemessung auf Verordnungsstufe geregelt werden. Somit ergibt sich, dass für die Auferlegung der Verfahrenskosten für die Baubewilligung im Umfang vom Fr. 9 428.10 (3 ‰ der Bausumme von Fr. 3 142 700.-- gemäss Baugesuch) eine genügende gesetzliche Grundlage vorhanden ist (Ziff. 2.1 [recte: 2.2] der Gebührenordnung). 4.2 Es bleibt zu prüfen, ob die angefochtene, auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage beruhende Gebühr auch vor den übrigen, im 20 RVJ / ZVR 2013