Das Bestehen einer gesetzlichen Grundlage wird vorliegend zu Recht nicht bestritten, denn die fragliche Gebühr basiert auf der Gebührenordnung für das Baubewilligungsverfahren und die Baupolizei der Gemeinde vom 30. Januar 2002 (Gebührenordnung), homologiert durch den Staatsrat am 6. März 2002. Diese hält den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessungsgrundlagen der Abgaben fest, so dass dem Erfordernis der gesetzlichen Grundlage entsprochen wird (BGE 123 I 248 E. 2). Weil Baupolizeigebühren zu den Kausalabgaben zählen, darf deren Bemessung auf Verordnungsstufe geregelt werden.