VS 705.100). Haben Gemeinden aufgrund des kantonalen Rechts in einem Gebiet die Kompetenz zu legiferieren oder tun sie dies in ihrem autonomen Bereich, sind ihre von der kommunalen Legislative beschlossenen Erlasse einem formellen Gesetz gleichgestellt (BGE 127 I 60 E. 2e). Das Bestehen einer gesetzlichen Grundlage wird vorliegend zu Recht nicht bestritten, denn die fragliche Gebühr basiert auf der Gebührenordnung für das Baubewilligungsverfahren und die Baupolizei der Gemeinde vom 30. Januar 2002 (Gebührenordnung), homologiert durch den Staatsrat am 6. März 2002.