Einerseits muss die Ordnung mit genügender Bestimmtheit in rechtsatzmässiger Form festgelegt sein (BGE 123 I 248 E. 2). Anderseits dürfen öffentliche Abgaben - mit Ausnahme von Kanzleigebühren - nur gestützt auf ein Gesetz im formellen Sinn erhoben werden (BGE 125 I 173 E. 9a und b). Das Gesetz muss dabei mindes- RVJ / ZVR 2013 19