Erwägungen (…) 4. Streitig ist vorliegend die Bemessung der seitens der Gemeinde von der Beschwerdeführerin erhobenen Gebühr für die Behandlung ihres Baugesuches vom 23. Februar 2010. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Baubewilligungsgebühr von Fr. 9 428.10 stehe angesichts der bereits bezahlten Gebühren in keinem vernünftigen Verhältnis mehr zum Verwaltungsaufwand und verletze das Äquivalenzprinzip. 4.1 Bei Gebühren handelt es sich um Abgaben als Entgelt für eine bestimmte, von der pflichtigen Person veranlasste Tätigkeit des Gemeinwesens oder für die Benützung einer öffentlichen Einrichtung.