{"Signatur": "VS_BZG_999", "Spider": "VS_Gerichte", "Datum": "2012-05-30", "PDF": {"Datei": "VS_Gerichte/VS_BZG_999_A1-11-157_2012-05-30.pdf", "URL": "https://api-justsearche.vs.ch/api/documents/e9c23bce6e7b97c4c006b4c1d2021dde/file/", "Checksum": "62212a1aa47bb45528420bae90ab354f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 11 157"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 30.05.2012 A1 11 157"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre 30.05.2012 A1 11 157"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera 30.05.2012 A1 11 157"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "KGVS A1 Oeffentliches Recht ordentlich"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "18   RVJ / ZVR 2013   Bauwesen – KGE A1 11 157 vom 30. Mai 2012   Baubewilligungsgebühr und Äquivalenzprinzip   - Eine als Prozent- oder Promillegebühr ausgestaltete Baubewilligungsabgabe ist nicht   notwendigerweise mit dem Äquivalenzprinzip unvereinbar (E. 4).   Ref. CH: -   Ref. VS: Art. 6 GemG, Art. 105 GemG, Art. 226 SteuerG, Art. 34 BauG, Art. 62 ff. BauV,   Art. 47 VVRG, Art. 78 VVRG   Taxe d’autorisation de construire et principe de l’équivalence   - Une taxe d’autorisation de construire fixée en pour-cent ou en pour-mille n’est pas   nécessairement incompatible avec le principe de l’équivalence (consid. 4).   Réf. CH : -   Réf. VS : art. 6 LCo, art. 105 LCo, art. 226 LF, art. 34 LC, art. 62 ss OC, art. 47 LPJA,   art. 78 LPJA      Erwägungen   (…)   4.  Streitig ist vorliegend die Bemessung der seitens der Gemeinde   von der Beschwerdeführerin erhobenen Gebühr für die Behandlung   ihres Baugesuches vom 23. 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VS : art. 6 LCo, art. 105 LCo, art. 226 LF, art. 34 LC, art. 62 ss OC, art. 47 LPJA,   art. 78 LPJA      Erwägungen   (…)   4.  Streitig ist vorliegend die Bemessung der seitens der Gemeinde   von der Beschwerdeführerin erhobenen Gebühr für die Behandlung   ihres Baugesuches vom 23. Februar 2010\n\nvollständig neues Baugesuch handle. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Staatsrats kann verwiesen werden. Die Beschwerdeführerin konnte nicht aufzeigen, welche Handlungen und Aufwendungen die Baubehörde von der alten Baubewilligung übernehmen\nkonnte.\n4.2.4 Nach der Rechtsprechung sind Gemeinden in einem Sachbereich autonom, wenn das kantonale Recht diesen nicht abschliessend ordnet, sondern ihn ganz oder teilweise der Gemeinde zur Regelung überlässt und ihr dabei eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt. Der geschützte Autonomiebereich kann insbesondere einen entsprechenden Spielraum bei der Anwendung kantonalen Rechts betreffen (BGE 136 I 395 E. 4.3.5; 119 Ia 214 E. 3b;\nUrteile des Bundesgerichts 1C_346/2007 vom 16. Mai 2008 E. 3.3.2;\n1P.678/2004 vom 21. Juni 2005 E. 3.2 und E. 4, in: ZBl 107/2006\nS. 430). Bei der Baubewilligung kommt der Gemeindebehörde nach\nständiger Rechtsprechung erheblicher Beurteilungsspielraum zu.\nEntsprechend verfügt die Gemeinde insoweit über Autonomie (Urteil\ndes Bundesgerichts 1P.280/2002 vom 28. Oktober 2002 E. 2 und 3.4,\nmit Hinweisen). Anders als das Verwaltungsgericht ist der Staatsrat\nzwar gemäss Art. 47 VVRG grundsätzlich zur Ermessenskontrolle\nbefugt, weshalb er neben der Rechtmässigkeit auch die Zweckmässigkeit eines kommunalen Entscheids überprüfen kann. Soweit es\njedoch um die Überprüfung einer kommunalen Gebührenfestsetzung\ngeht, darf der Staatsrat nicht seine eigene Beurteilung an die Stelle\nderjenigen der kommunalen Baubehörde setzen, wenn deren\nEntscheid auf einer vertretbaren Würdigung der massgebenden Sachumstände beruht (Thomas Merkli/Arthur Aeschlimann/Ruth Herzog,\nKommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton\nBern, Bern 1997, N 9 und 15 zu Art. 80, N 5 zu Art. 103). Das Verwaltungsgericht ist seinerseits neben der Überprüfung des Sachverhalts auf eine Rechtskontrolle (einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und -unterschreitung) beschränkt\n(Art. 78 VVRG).\nVorliegend ist aufgrund des Kostendeckungs- und des Äquivalenzprinzips sowie aufgrund der präzisen kommunalen Regelung die Festlegung der Bemessungsgrundlagen als genügend zu betrachten.\nNach der Gebührenordnung der Gemeinde ist die Bearbeitungsgebühr grundsätzlich anhand der Bausumme zu berechnen. Das\nBundesgericht geht davon aus, dass pauschalisierte Baubewilligungs-\nRVJ / ZVR 2013 23\n\ngebühren, welche die Baukosten berücksichtigen, in aller Regel oder\nzumindest in einer grossen Anzahl der Fälle zu Gebühren führen, die\nungefähr dem tatsächlichen Aufwand der Bewilligungsbehörden entsprechen, und dass die Beachtung des Äquivalenzprinzips im Einzelfall wirksame Schranken zu setzen vermag (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2P.286/2006 vom 27. Februar 2007 E. 4.4): Die vorinstanzliche Beurteilung der Bewilligungsgebühr vermag daher solange vor\nder Rechtsordnung standzuhalten, als sich die von der Gemeinde\nvorgenommene und vom Staatsrat geschützte Würdigung als offensichtlich vertretbar erweist, nicht rechtsverletzend ist und keine Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens darstellt. Die Vorinstanz\nhat von dem ihr zustehenden Ermessen pflichtgemäss Gebrauch\ngemacht und es liegen weder Ermessensüberschreitung noch andere\nRechtsverletzungen vor. Aufgrund des Gesagten ist die Beschwerde\nabzuweisen.\n"}