{"Signatur": "VS_BZG_999", "Spider": "VS_Gerichte", "Datum": "2012-05-30", "PDF": {"Datei": "VS_Gerichte/VS_BZG_999_A1-11-157_2012-05-30.pdf", "URL": "https://api-justsearche.vs.ch/api/documents/e9c23bce6e7b97c4c006b4c1d2021dde/file/", "Checksum": "62212a1aa47bb45528420bae90ab354f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 11 157"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 30.05.2012 A1 11 157"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre 30.05.2012 A1 11 157"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera 30.05.2012 A1 11 157"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "KGVS A1 Oeffentliches Recht ordentlich"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "18   RVJ / ZVR 2013   Bauwesen – KGE A1 11 157 vom 30. Mai 2012   Baubewilligungsgebühr und Äquivalenzprinzip   - Eine als Prozent- oder Promillegebühr ausgestaltete Baubewilligungsabgabe ist nicht   notwendigerweise mit dem Äquivalenzprinzip unvereinbar (E. 4).   Ref. CH: -   Ref. VS: Art. 6 GemG, Art. 105 GemG, Art. 226 SteuerG, Art. 34 BauG, Art. 62 ff. BauV,   Art. 47 VVRG, Art. 78 VVRG   Taxe d’autorisation de construire et principe de l’équivalence   - Une taxe d’autorisation de construire fixée en pour-cent ou en pour-mille n’est pas   nécessairement incompatible avec le principe de l’équivalence (consid. 4).   Réf. CH : -   Réf. VS : art. 6 LCo, art. 105 LCo, art. 226 LF, art. 34 LC, art. 62 ss OC, art. 47 LPJA,   art. 78 LPJA      Erwägungen   (…)   4.  Streitig ist vorliegend die Bemessung der seitens der Gemeinde   von der Beschwerdeführerin erhobenen Gebühr für die Behandlung   ihres Baugesuches vom 23. Februar 2010"}], "ScrapyJob": "446973/52/2024", "Zeit UTC": "21.01.2026 02:08:13", "Checksum": "66da0b0d1859d0a15a42c4d44995800d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 30.05.2012 A1 11 157\nRegeste:\n18   RVJ / ZVR 2013   Bauwesen – KGE A1 11 157 vom 30. Mai 2012   Baubewilligungsgebühr und Äquivalenzprinzip   - Eine als Prozent- oder Promillegebühr ausgestaltete Baubewilligungsabgabe ist nicht   notwendigerweise mit dem Äquivalenzprinzip unvereinbar (E. 4).   Ref. CH: -   Ref. VS: Art. 6 GemG, Art. 105 GemG, Art. 226 SteuerG, Art. 34 BauG, Art. 62 ff. BauV,   Art. 47 VVRG, Art. 78 VVRG   Taxe d’autorisation de construire et principe de l’équivalence   - Une taxe d’autorisation de construire fixée en pour-cent ou en pour-mille n’est pas   nécessairement incompatible avec le principe de l’équivalence (consid. 4).   Réf. CH : -   Réf. VS : art. 6 LCo, art. 105 LCo, art. 226 LF, art. 34 LC, art. 62 ss OC, art. 47 LPJA,   art. 78 LPJA      Erwägungen   (…)   4.  Streitig ist vorliegend die Bemessung der seitens der Gemeinde   von der Beschwerdeführerin erhobenen Gebühr für die Behandlung   ihres Baugesuches vom 23. Februar 2010\n\nVorgaben des kantonalen Rechts neu durchzuführen und das Baugesuch entsprechend der gesetzlichen Pflichten zu überprüfen habe.\nEine Anrechnung der in einem vorangegangenen anderen Baubewilligungsverfahren bezahlten Gebühren sei nicht möglich. Der Verwaltungsaufwand falle auch an, wenn nicht gebaut oder das Bauvorhaben verweigert werde. Die Gemeinde ihrerseits hatte geltend\ngemacht, dass es durch die Vergrösserung des Projektes um ein\nGeschoss notwendig gewesen sei, die bereits im Baugesuch vom\n18. Februar 2004 überprüften Punkte wie Gebäudehöhe, Gebäudelänge, Grenzabstände, Ausnützungsziffer und Brandschutzbericht neu\nzu kontrollieren, da sich diese Vorgaben verändert hätten. Der\nAufwand der Prüfung sei somit genau gleich gewesen wie bei einem\nvollständig neuen Dossier. Diese Rechtfertigung ist überzeugend:\nDurch die Änderung der Geschosszahl entstand ein neues Bauprojekt\nund das Gesuch musste von der Gemeinde nahezu vollständig neu\nüberprüft werden. Es lag kein gleiches Projekt vor und die\nBeschwerdeführerin konnte nicht substantiiert darlegen, welche Prüfungen die Gemeinde vom alten Baugesuch übernehmen konnte und\nwie sich der Aufwand reduziert hätte. Zudem wurden die raumpla-\nnungs- und baurechtlichen Bestimmungen auf kommunaler Ebene\ngeändert. In Ziff. 2.1 der Gebührenordnung sind alle Leistungen\naufgeführt, welche durch die ordentliche Baubewilligungsgebühr abgedeckt sind: die Entgegennahme und Erfassung des Baugesuchs oder\ndes Gesuchs um Vorentscheid, die Vollständigkeitsprüfung (Art. 39\nBauV), die Prüfung auf offenkundige materielle Mängel (Art. 40 BauV),\ndie Publikation im Amtsblatt und im Anschlagkasten der Gemeinde\n(Art. 36 ff. BauG), die Einsprachebehandlung (Art. 39 ff. BauG), die\nPrüfung und Antragstellung durch das Bauamt und die Baukommission (Art. 41 BauV), den Erlass des Bauentscheids durch den\nGemeinderat (Art. 44 BauV), die Eröffnung des Bauentscheids (Art. 45\nBauV), die Verlängerung der Baubewilligung und die Übermittlung der\nBauakten an die kantonalen Behörden. Diese Leistungen musste die\nGemeinde für das neue Baugesuch erbringen und konnte sie nicht\nvom alten Dossier übernehmen. Im Rahmen ihres Ermessens hat die\nGemeinde deshalb, gestützt auf Ziff. 2.2 ihrer Gebührenordnung, aufgrund der Angabe der Bausumme von Fr. 3 142 700.-- im Baugesuch\nder Beschwerdeführerin die Pauschalgebühr von Fr. 9 428.10 in\nRechnung gestellt (entsprechend 3 ‰). Dass mit der Berechnung\ndieser Bewilligungsgebühr das Äquivalenz- und Kostendeckungsprinzip eingehalten sei, hat der Staatsrat bestätigt, da es sich um ein\n22 RVJ / ZVR 2013\n\n"}