1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheissen, die Ausschreibungsunterlagen vom 1. Februar 2011 sind bezüglich der falschen Mengen im Leistungsverzeichnis aufzuheben und allen Anbietern ist die Möglichkeit zu gewähren, die Preise in den gemäss E. 3.5.1 bis 3.5.14 und der Expertise F___________ korrigierten Positionen innert angemessener Frist anzupassen. 2. Die Ausschlussverfügung vom 22. Juni 2011 wird aufgehoben und das Vergabeverfahren ist mitsamt der Sondervorschlags-Offerte weiterzuführen. 3. Die Gerichtskosten von Fr. 31 839.50 werden dem Staat Wallis auferlegt.