Ferner wird die Tätigkeit des Rechtsvertreters in casu nur insoweit berücksichtigt, als sie sich bei der Erfüllung ihrer Aufgabe an einen vernünftigen Rahmen hält, unter Ausschluss nutzloser oder sonst wie überflüssiger Schritte. Unter Berücksichtigung der für die Festsetzung - 21 - der Entschädigung geltenden Regeln, des notwendigen und eines der Schwierigkeit der Streitsache angemessenen Aufwandes und der Tatsache, dass der Fall durch ein Sachurteil endet, ist die Entschädigung auf insgesamt Fr. 10 000.-- (inkl. Auslagen) festzulegen (Art. 91 Abs. 2 VVRG). Demnach erkennt das Kantonsgericht: