Auf Begehren der Beschwerdeführerin und auf Anordnung des Gerichts hin wurde eine Expertise durchgeführt. Die nicht in Art. 7 bis 10 GTar aufgelisteten anderen Auslagen gemäss Art. 11 GTar werden mit ihrem effektiven Betrag in Rechnung gestellt. Die Kosten der Expertise in der Höhe von insgesamt Fr. 31 839.50 werden deshalb der unterliegenden Vergabestelle auferlegt.