dargelegt, erweisen sich die ausgeschriebenen Mengenangaben in einzelnen Positionen als falsch. Die Beschwerdeführerin hat dies erkannt und in der Folge auch bekannt gemacht. Da somit davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin in der Sondervorschlags-Offerte nicht einen vom Leistungsverzeichnis abweichenden Bauablauf offeriert hat, darf ihr Angebot nicht als Variante behandelt werden und der Ausschluss ist nicht berechtigt.