Es ist nicht dargetan und auch nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin einen von der Vergabebehörde vorgesehenen anderen Bauablauf oder eine andere technische Lösung ausführen will. Die Vergabestelle bringt aber vor, die Beschwerdeführerin habe nicht die Ausmasse der Ausschreibung, sondern jene gemäss ihrer eigenen Beurteilung im Angebot eingerechnet. Die Ausschreibungsunterlagen enthalten ein ausführliches Leistungsverzeichnis, welches die Beschwerdeführerin ausgefüllt hatte. Wie bereits - 20 -