Sie zeichne sich aber dadurch aus, dass ohne jede Spekulationsabsicht und ohne jede Spekulationswirkung gewisse Preise auf 0.00 Franken gesetzt und die fraglichen Umsätze in „mengenstabilen Einheitspreispositionen“ eingerechnet worden seien (Beschwerde S. 72, Ziff. 91.1). Es sei keine einzige Menge des Leistungsverzeichnisses verändert worden. Inwiefern die Sondervorschlags-Offerte eine Vergütungs- oder Ausführungsvariante darstellen würde, hat die Vergabestelle nicht aufgezeigt. Es ist nicht dargetan und auch nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin einen von der Vergabebehörde vorgesehenen anderen Bauablauf oder eine andere technische Lösung ausführen will.