Sie bringt dann auch vor, diese Offerte sei weder eine Ausführungs- noch eine Vergütungsvariante. Sie habe „in dieser Offerte genau jene Leistungen, in genau jener Qualität, in genau jenem Umfang, mit genau jener Verbindlichkeit und genau unter jenen Ausmass- und Vergütungsregelungen offeriert“, wie die Vergabestelle das ausgeschrieben habe (Replik S. 18, Ziff. 130.2). Sie zeichne sich aber dadurch aus, dass ohne jede Spekulationsabsicht und ohne jede Spekulationswirkung gewisse Preise auf 0.00 Franken gesetzt und die fraglichen Umsätze in „mengenstabilen Einheitspreispositionen“ eingerechnet worden seien (Beschwerde S. 72, Ziff.