261.100 BB). Ausführungs- und Unternehmervarianten sowie Varianten mit maschinellem Vortrieb sind unter vorgeschriebenen Bedingungen erlaubt (Ziff. 261.200 ff. BB). Einem Unternehmer war es im vorliegenden Vergabeverfahren daher freigestellt, eine Variante zu den von der Vergabestelle verlangten Anforderungen zu unterbreiten. Die Beschwerdeführerin hat ihre Sondervorschlags-Offerte selber nicht als Variante bezeichnet. Sie bringt dann auch vor, diese Offerte sei weder eine Ausführungs- noch eine Vergütungsvariante.