Die Rechtsprechung lässt jedoch auch Varianten zu, die einzig eine gegenüber den Anforderungen der Behörde reduzierte Leistung vorschlagen; in diesem Fall muss allerdings, falls die Behörde die Anforderungen im Sinn der Variante reduziert, den andern Anbietern Gelegenheit gegeben werden, auch ihre Offerten an die neue Umschreibung des Leistungsinhalts anzupassen (Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich VB.2004.00006 vom 20. Juli 2004, E. 2.2.2, mit Hinweisen; Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang/Evelyne Clerc, a.a.O., Rz. 469 ff.). Gemäss der Ausschreibung sind Projektvarianten nicht erlaubt (Ziff. 261.100 BB).