4.3.2 Schliesslich hat die Vergabebehörde den Ausschluss der Sondervorschlags- Offerte der Beschwerdeführerin mit der Missachtung der Variantenregelung gemäss Ziff. 261.200 der Besonderen Bestimmungen begründet. Varianten sind in der Regel Angebote, die für das von der Vergabestelle angestrebte Ziel eine andere technische Lösung vorschlagen als diejenige, die der Ausschreibung zugrunde liegt. Die Rechtsprechung lässt jedoch auch Varianten zu, die einzig eine gegenüber den Anforderungen der Behörde reduzierte Leistung vorschlagen;