ein Unternehmergespräch gemäss Ziff. 225 BB und Art. 20 VöB hätte durchführen können, falls die Sondervorschlags-Offerte für sie nicht nachvollziehbar gewesen sei. Die Vergabestelle hat nicht näher dargelegt, warum die Nullpositionen und die Preisanalyse nicht nachvollziehbar sein sollen. Der Einheitspreis von null Franken einer Position besagt, dass der Anbieter bereit ist, diese Leistungen ohne Entgelt zu erbringen. Die Offerte kann somit nicht als unvollständig und nicht nachvollziehbar angesehen werden, da die fehlenden Preise im Gesamtpreis inbegriffen sind.