4.3.1 Die Beschwerdeführerin legt dar, dass sie auf der Seite 45 des Technischen Berichts und in der Preisanalyse angegeben habe, welche Positionen auf Fr. 0.00 gesetzt worden seien und wo der entsprechende Umsatz eingerechnet wurde. Sie hat die Umlagerungen begründet und transparent gemacht. Zu Recht macht die Beschwerdeführerin geltend, dass die Vergabestelle zur Beseitigung von Unklarheiten - 19 -