Eine so ausgefüllte Offerte kann nicht von vornherein als unvollständig ausgeschlossen werden (vgl. Urteile des Kantonsgerichts A1 09 103 vom 24. Juli 2009, E. 3.4 und A1 03 46 vom 23. Mai 2003, E. 9). Zudem hat die Beschwerdeführerin bereits bei der Offerteinreichung bekannt gegeben, dass sie in den Positionen mit falschen Mengenangaben den Einheitspreis von Fr. 0.00 eingesetzt hätte. Die falschen Vorausmasse der angefochtenen Ausschreibungsunterlagen sind nun durch die Expertise von F___________ belegt und die Rüge der Vergabestelle, die Beschwerdeführerin habe die Ausmasse gemäss ihrer eigenen Beurteilung im Angebot eingerechnet, erweist sich als unbegründet.