Die Vergabestelle hat nicht dargetan, dass einzelne Preispositionen nicht ausgefüllt worden seien. Damit kann im Unterschied zum Leerlassen von Preispositionen die Preisangabe von Fr. 0.00, welche begrifflich und tatsächlich eine Aussage zum Angebotspreis darstellt, vorliegend nicht eine Unvollständigkeit der Offerte bewirken (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-1774/2006 vom 13. März 2007, E. 4.2). Auch ein Preis von Fr. 0.00 bedeutet eine Preisangabe. Eine so ausgefüllte Offerte kann nicht von vornherein als unvollständig ausgeschlossen werden (vgl. Urteile des Kantonsgerichts A1 09 103 vom 24. Juli 2009, E. 3.4 und A1 03 46 vom 23. Mai 2003, E. 9).