227.200 BB). Es steht dem Anbieter grundsätzlich frei, wie er seine Offerte rechnen will. Er kann die Preise in den einzelnen Positionen frei berechnen und die Vergabebehörde kann des Preises wegen nur dann einen Ausschluss vornehmen, wenn das Angebot derart niedrig ist, dass es, nachdem bei der Anbieterin einverlangte Erklärungen sich als unzureichend erwiesen haben, als Unterangebot ausgeschlossen werden muss (Art. 22 und Art. 23 Abs. 1 lit. g VöB). Die Beschwerdeführerin hat tatsächlich in der Sondervorschlags-Offerte zahlreiche Positionen mit einem Einheitspreis von Fr. 0.00 ausgefüllt. Die Vergabestelle hat nicht dargetan, dass einzelne Preispositionen nicht ausgefüllt worden seien.