4.3 Die Vergabestelle hat in den Ausschreibungsunterlagen in Ziff. 227.100 BB festgehalten, dass nicht vollständig oder zu spät eingereichte Angebote ausgeschlossen würden. Als vollständig gilt ein Angebot, wenn das unveränderte Leistungsverzeichnis in Papierform vollständig vorhanden und alle einverlangten Unterlagen gemäss Pos. 252 bzw. Anhang 101 der Besonderen Bestimmungen (‚Erläuterungen zum Angebot und Technischer Bericht des Unternehmers’) ausgefüllt sind (Ziff 227.100 BB). Die ausgeschriebenen Leistungen sind als fertige Leistungen unter Einrechnung aller dazu erforderlichen Aufwendungen anzubieten (Ziff. 227.200 BB).