Die Positionen mit falschen Mengen seien preislich auf 0.00 Franken gesetzt und der fragliche Umsatz in sichere Positionen eingerechnet worden, wobei die betroffenen NPK-Kapitel auf der Seite 45 des Technischen Berichts aufgezeigt worden seien. Null- Franken-Preise seien in der Ausschreibung nicht verboten und selbst spekulative Preisbildungen seien nicht ausgeschlossen worden (vgl. Ziff. 224.132 BB). Von einer Unvollständigkeit der Offerte und einer Abweichung von der Ausschreibung könne nicht gesprochen werden. Da in der Sondervorschlags-Offerte sämtliche Leistungen des Leistungsverzeichnisses offeriert würden, bestehe auch keine Missachtung der Variantenregelung gemäss Ziff. 261.200 BB.