4.2 Im vorliegenden Fall begründet die Vergabebehörde den Ausschluss der Sondervorschlags-Offerte der Beschwerdeführerin vom 22. Juni 2011 damit, ihr Angebot sei unvollständig, missachte die Regeln in Pos. 261.200 der Besonderen Bestimmungen, „ganze Kapitel“ seien mit „Nullbeträgen“ offeriert und die Umlagerungen der Positionen mit den „Nullbeträgen“ in „sichere Positionen“ sowie die entsprechenden Preisanalysen seien nicht nachvollziehbar (Beschwerdebeleg 7).