Auf jeden Fall erachtet das Bundesgericht einen allein mit dem niedrigen Preis motivierten Ausschluss als unzulässig (Urteil des Bundesgerichts 2P.70/2006 vom 23. Februar 2007). Die Entgegennahme eines Angebotes, das den Vorschriften der Ausschreibung nicht entspricht, würde das Gebot der Gleichbehandlung der Anbietenden verletzen. Ein solches Angebot ist grundsätzlich auszuschliessen (Art. 23 Abs. 1 lit. c VöB), wobei das Verbot des überspitzten Formalismus vorbehalten bleibt. Was die Offerte umfassen muss, damit sie als vollständig angesehen werden kann, ergibt sich aus den Ausschreibungsunterlagen.