O., Rz. 718). Nach dem Bundesgericht ist die - 17 - Vergabebehörde nicht gehalten, abzuklären, ob ein Auftrag zum gebotenen niedrigen Preis realisiert werden kann, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Anbieter Teilnahme- und Auftragsbedingungen verletzt (Urteil des Bundesgerichts 2P.254/2004, E. 2.2, ZBl 107/2006, S. 275; Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang/Evelyne Clerc, a.a.O., Rz. 721). Auf jeden Fall erachtet das Bundesgericht einen allein mit dem niedrigen Preis motivierten Ausschluss als unzulässig (Urteil des Bundesgerichts 2P.70/2006 vom 23. Februar 2007).