4.1.2 Diese Bestimmungen sind im Zusammenhang mit den in Art. 1 Abs. 3 IVöB umschriebenen Zielen des öffentlichen Beschaffungswesens zu interpretieren: Förderung des wirksamen Wettbewerbs unter den Anbietern (lit. a), Gewährleistung der Gleichbehandlung sowie einer unparteiischen Vergabe (lit. b), Sicherstellung der Transparenz der Vergabeverfahren (lit. c) und eine wirtschaftliche Verwendung öffentlicher Mittel (lit. d). Es ist deshalb grundsätzlich Sache des Unternehmers, wie er die einzelnen Positionen kalkuliert und welches Risiko er dabei eingeht. Massgebend ist einzig, dass das Gesamtergebnis erzielt wird (Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang/Evelyne Clerc, a.a.O., Rz. 718).