4.1.1 Art. 23 Abs. 1 lit. g VöB sieht den Ausschluss eines Anbieters vor, der ein Angebot eingereicht hat, das nicht die Selbstkosten deckt. Weder die IVöB noch das GIVöB sehen den Ausschluss eines aussergewöhnlich niedrigen Angebots vor. Der sehr tiefe Preis allein genügt somit nicht, um ein Angebot auszuschliessen (Robert Wolf, Preis und Wirtschaftlichkeit, Baurecht, Sonderheft Vergaberecht 2004, S. 13 f.). Es müsste sich vielmehr erweisen, dass dem Anbieter die Eignung im Zusammenhang mit dem Preis nicht zugestanden werden könnte (Urteile des Kantonsgerichts A1 09 103 vom 24. Juli 2009, E. 3.1;