19 Abs. 3 VöB). Bestehen nach Eingang der Angebote Unklarheiten, kann die Vergabebehörde von den Anbietenden Erläuterungen verlangen (Art. 20 VöB); diese dürfen aber nicht dazu dienen, den Inhalt des zu vergebenden Angebots nachträglich zu ändern (Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang/Evelyne Clerc, a.a.O., N. 447).