4.1 Gemäss Art. 14 Abs. 1 VöB muss das Angebot schriftlich und vollständig innerhalb der Frist eingereicht und darf nicht mehr geändert werden. Eine unvollständige Offerte erfüllt die Anforderungen gemäss Ausschreibungsunterlagen nicht, weshalb sie gemäss Art. 23 Abs. 1 lit. c VöB auszuschliessen ist. Dabei muss der Mangel jedoch wesentlich und nicht nachträglich ohne Verletzung der Submissionsvorschriften korrigierbar sein. Die Mängelbehebung und Korrekturen im Rahmen der Kontrolle im Sinne von Art. 19 VöB bleiben vorbehalten. Die Vollständigkeit der Angebote wird für deren objektiven Vergleich benötigt (Art. 19 Abs. 3 VöB).