4. Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin den Ausschluss ihrer Sondervorschlags- Offerte. Sie habe sich bewusst gegen eine Spekulation entschieden und habe in der Sondervorschlags-Offerte die jeweiligen falschen Positionen mit Fr. 0.00 ausgefüllt. Die Ausschlussgründe seien allesamt nicht nachvollziehbar und falsch. Darüber hinaus verletze ein Ausschluss nur ihrer Sondervorschlags-Offerte und nicht der übrigen hoch spekulativen Offerten ohnehin den Grundsatz der Gleichbehandlung. Unklarheiten hätten durch Unternehmergespräche beseitigt werden können.