_ vom 6. Februar 2012, S. 3). Bei den Alternativen, die gesamte Ausschreibung zu wiederholen oder die veränderten Positionen nachträglich durch alle Bewerber korrigieren zu lassen, ist letzterer Möglichkeit der Vorzug zu gewähren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2P.282/2002 vom 11. Juni 2003, E. 4.2). Es ist deshalb allen Anbietern die Möglichkeit zu gewähren, die Preise in den gemäss E. 3.5.1 bis 3.5.14 - 16 -