Gemäss Art. 18 Abs. 1 IVöB kann das Gericht im Fall, dass der Vertrag noch nicht abgeschlossen ist, in der Sache selbst entscheiden oder die Sache an die Vorinstanz mit oder ohne verbindliche Anordnungen zurückweisen. Die Beschwerdeführerin beantragt, die falschen Vorausmasse zu korrigieren und dann den Anbietern die Gelegenheit einzuräumen, ihre Preise in den korrigierten Positionen allenfalls anzupassen. Diese Lösung sei einer Neuausschreibung des gesamten Auftrags bzw. aller Leistungspositionen vorzuziehen (vgl. Schreiben RA D___________ vom 6. Februar 2012, S. 3).