3.6.1 Das Transparenzgebot ist formeller Natur; wurde es verletzt, so ist der angefochtene Entscheid grundsätzlich auch dann aufzuheben, wenn eine Kausalbeziehung zwischen Verfahrensfehler und Zuschlagserteilung fehlt bzw. nicht dargetan ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2P.299/2000 vom 24. August 2001 E. 4.) Im vorliegenden Fall ist der Zuschlag noch nicht erfolgt, die Vergabestelle hat aber bei der Ausarbeitung des Leistungsverzeichnisses in mehrfacher Hinsicht gegen das Transparenzgebot verstossen. Gemäss Art.