3.6 Die Rüge, dass in den Ausschreibungsunterlagen in zahlreichen und wichtigen Leistungspositionen falsche Mengen angegeben wurden, erweist sich als begründet. Die Mengenangaben des Experten kann das Gericht aufgrund der Pläne nachvollziehen und die Ausführungen des Experten sind plausibel. Der Experte ist bei der Ermittlung der Mengen von den Abschnittslängen gemäss den Submissionsplänen ausgegangen, ohne Szenarien mit unterschiedlicher Geologie zu bilden. Bei Bandbreiten hat er die Mengen für den oberen sowie den unteren Randbereich und den Mittelwert berechnet.