Beispielsweise könne für die Leistungen „Gewölbebeton“ LÜF-O bzw. LÜF-W (Kap. 273 Pos. 421.451, 452 und 491) oder für die Stützmassnahmen bei der Gewölbebewehrung (Kap. 273 Pos. 351.201) „ohne jeden Kunstgriff eine vergleichbare Preisverfälschung“ nachgewiesen werden (S. 8). Es bestehe ein Preisspekulationspotenzial von vermutlich über 10 Mio. Franken.