ZH 15. Dezember 2010, VB.2010.00402, E. 2.2.2 und 3. Dezember 2003, VB.2003.00256, E. 4; VG ZH vom 12. September 2007, VB.2007.00123, E. 3.4; Baurecht 4/2009 (S75), S. 182 f.). 3.4 Grundlage der Offerten war das von der Vergabestelle mit den Ausschreibungsunterlagen abgegebene Leistungsverzeichnis. Aufgrund desselben hatten die Anbietenden die Mehrzahl der Leistungen nach Einheitspreisen zu offerieren, das heisst als Preise für Leistungseinheiten, die in den Positionen des Verzeichnisses aufgeführt sind. Bei dieser Vertragsgestaltung ergibt sich die geschuldete Vergütung aus der Abrechnung über die ausgeführte Menge an Einheiten, - 12 -