Zwar ist die Kalkulation der Angebotspreise Sache des anbietenden Unternehmers und die Art und Weise, wie er seinen Aufwand in Einheitspreise umrechnet, steht ihm grundsätzlich frei. Die Verschiebung von Kostenteilen aus bestimmten Einheitspreisen in andere Positionen darf aber nicht offensichtlich einzig dem Zweck dienen, allfällige Fehler des Leistungsverzeichnisses zulasten des Auftraggebers auszunützen (Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich vom 15. Dezember 2010, VB.2010.00402, E. 2.2.2 und Urteil vom 3. Dezember 2003, VB.2003.00256, E. 4). Denn bei einer derart gestalteten Offerte profitiert der Auftraggeber bei allfälligen Mengenreduktionen nicht von der Kostenersparnis.