Jeder Unternehmer soll wissen, welche Leistung er zu erbringen hat und sich darauf verlassen können, dass der Auftraggeber nicht einen vom ausgeschriebenen Auftrag abweichenden vergibt. Nachträgliche Änderungen des Beschaffungsauftrages oder von Zuschlagskriterien sind demnach unzulässig und führen unter Umständen zu einer Neuausschreibung (Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang/Evelyne Clerc, a.a.O., Rz. 494, 702; vgl. auch Hubert Stöckli, Bundesgericht und Vergaberecht, Baurecht 1/2002, S. 9 ff.). - 11 -