Genf 2007, Rz. 225). Die Ausschreibung oder die Ausschreibungsunterlagen haben einen Leistungsbeschrieb zu enthalten, welcher vollständig und klar sein muss (vgl. Entscheid der BRK 014/04 vom 11. März 2005, veröffentlicht in VPB 69.79 E. 2b/aa). Die Vergabeunterlagen haben die benötigten Waren oder Dienstleistungen mittels eines umfassenden Produkte- oder Aufgabenbeschriebs oder eines detaillierten Leistungsverzeichnisses zu beschreiben sowie alle Anforderungen an technische Spezifikationen, die erfüllt werden müssen, zu enthalten (vgl. Entscheid der BRK 014/04 vom 11. März 2005, a.a.O, E. 2b/aa; Denis Esseiva, Baurecht 2/2005, S. 72, Anmerkung zu S9, N. 1).