3. Die Beschwerdeführerin rügt vorab, dass die Mengenangaben im Leistungsverzeichnis nicht mit den übrigen Ausschreibungsunterlagen übereinstimmten. Die angegebenen Mengen, die naturgemäss nur prognostiziert werden könnten, würden ausserhalb des Streubereichs, den jede fachkundige, vernünftige und seriöse Prognose erzeugen würde, liegen. Sodann macht sie geltend, Konkurrenzanbieter hätten in den fraglichen Positionen spekulative Umlagerungen vorgenommen, so dass letztlich nicht das wirtschaftlich günstigste Angebot zum Tragen komme. Sie hinterlegte zu Beweiszwecken mit ihrer Beschwerde das Parteigutachten eines Tunnelbauingenieurs.