Die Beschwerdeführerin antwortete am 6. Februar 2012, dass der Experte - abgesehen von wenigen unwesentlichen Punkten - ihre Tatsachenbehauptungen bekräftigt habe. Der Experte habe auch „erheblich bis krass falsche Vorausmasse“ in zahlreichen finanziell gewichtigen Positionen festgestellt. Dies verhindere von vornherein eine gleichbehandelnde und wirtschaftliche Vergabe, weshalb die Ausschreibung aufzuheben sei. Die falschen Vorausmasse seien zu korrigieren und sodann den Anbietern die Gelegenheit einzuräumen, ihre Preise zu korrigieren. In der Expertise sei auch bestätigt worden, dass Pumpmengen ausgeschrieben worden seien, welche in dieser Höhe gänzlich unwahrscheinlich seien.